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Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

→ Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher
→ Teil B: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäftskunden

Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher

Stand: September 2026

der

Kreutz & Mock Metallwaren- und Maschinenfabrik GmbH
Nantenbacher Str. 2+4
97788 Neuendorf am Main
Deutschland

– handelnd unter der Marke curveo –

Telefon: +49 9351 9729-0
E-Mail: info@curveo.de

Handelsregister: HRB 587, Registergericht Würzburg
USt-IdNr.: DE132091868

nachfolgend „CURVEO“ oder „Verkäufer“ genannt.

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen CURVEO und Verbrauchern über die Herstellung, den Verkauf und die Lieferung von Möbeln sowie gegebenenfalls zusätzlich vereinbarte Liefer-, Aufstellungs- oder Montageleistungen.

2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

3. Individuelle Vereinbarungen, die zwischen CURVEO und dem Kunden im Einzelfall getroffen werden, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Produktdarstellung, Anfrage und Vertragsschluss

1. Die Darstellung der CURVEO-Produkte auf der Webseite, in sozialen Medien, Katalogen, Broschüren oder sonstigen Werbemitteln stellt grundsätzlich noch kein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar, sondern dient der Information und der Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage zu stellen.

2. Die Anfrage eines Kunden über die Webseite, telefonisch, per E-Mail oder auf anderem Wege ist unverbindlich.

3. Nach Abstimmung der gewünschten Ausführung erstellt CURVEO ein individuelles Angebot, indem insbesondere Möbelart, Maße, Materialien, Oberflächen bzw. Farben, Tischplatte oder Polster, Preis, Lieferkosten, gegebenenfalls Montagekosten und die vorgesehene Lieferzeit festgelegt werden.

4. Soweit im jeweiligen Angebot nichts anderes angegeben ist, ist CURVEO für 14 Tage ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden.

5. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist ausdrücklich annimmt, insbesondere per E-Mail oder durch eine andere eindeutige Erklärung in Textform.

6. Erfolgt die Annahme nach Ablauf der Bindungsfrist oder mit Änderungen oder Ergänzungen, bedarf es einer erneuten Bestätigung durch CURVEO.

7. Der Kunde ist verpflichtet, die im Angebot aufgeführten Angaben, insbesondere Produkt, Maße, Material, Farbe, Oberfläche, Ausführung und Lieferanschrift, vor Annahme des Angebots zu überprüfen.

§ 3 Individuelle Anfertigung und Kundenvorgaben

1. CURVEO-Möbel werden entsprechend der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konfiguration gefertigt. Maßgeblich für den geschuldeten Lieferumfang und die Beschaffenheit sind das angenommene Angebot sowie ausdrücklich einbezogene Zeichnungen, Muster oder sonstige Produktbeschreibungen.

2. Übermittelt der Kunde CURVEO Maße, Zeichnungen oder sonstige technische Angaben, ist er für deren Richtigkeit verantwortlich, soweit CURVEO nicht ausdrücklich die Ermittlung oder Überprüfung dieser Daten übernommen hat. Offensichtliche Widersprüche oder erkennbar unplausible Angaben wird CURVEO im Rahmen des Zumutbaren mit dem Kunden klären.

3. Änderungswünsche nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. CURVEO informiert den Kunden vor Durchführung einer Änderung über hierdurch entstehende Mehrkosten und gegebenenfalls geänderte Lieferzeiten.

4. Bei Verträgen über individuell herzustellende, nicht vertretbare bewegliche Sachen bleiben gesetzliche Rechte, insbesondere soweit anwendbar aus § 650 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 642 ff. BGB, unberührt.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die gegenüber Verbrauchern angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Liefer-, Versand-, Aufstellungs-, Montage- oder sonstige Zusatzkosten werden im individuellen Angebot gesondert ausgewiesen, soweit sie nicht bereits im Gesamtpreis enthalten sind.

3. Maßgeblich sind die im angenommenen Angebot vereinbarten Zahlungsbedingungen.

4. Soweit im Angebot keine abweichende Zahlungsregelung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Lieferung der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Der Kunde gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.

§ 5 Lieferzeit

1. Maßgeblich für die Lieferzeit ist die im jeweiligen Angebot vereinbarte oder angegebene Lieferfrist.

2. Angaben wie „ca. vier Wochen“ stellen eine voraussichtliche Lieferzeit auf Grundlage des bei Vertragsschluss zu erwartenden Produktionsablaufs dar, soweit nicht ausdrücklich einverbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.

3. Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines Umstands, den CURVEO zu vertreten hat, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Teillieferungen sind nur zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Dem Kunden entstehen dadurch ohne ausdrückliche Vereinbarung keine zusätzlichen Lieferkosten.

5. Soweit die Herstellung oder Lieferung eine Mitwirkung des Kunden voraussetzt, beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst, wenn der Kunde die hierfür notwendigen Informationen, Freigaben, Maße, Material- oder Farbauswahlen vollständig zur Verfügung gestellt hat.

§ 6 Lieferung, Transport und Gefahrübergang

1. Art und Umfang der Lieferung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

2. Soweit nicht ausdrücklich die Lieferung bis zum Aufstellungsort oder eine Montage vereinbart wurde, umfasst die Lieferung nur den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.

3. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine von ihm bestimmte empfangsberechtigte Person über.

4. Beauftragt der Kunde selbst einen Spediteur oder Frachtführer, den CURVEO dem Kunden zuvor nicht benannt hat, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gefahrübergang.

5. Kann eine vereinbarte Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, kann CURVEO die tatsächlich hierdurch entstandenen und erforderlichen Mehrkosten verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Mehrkosten entstanden sind.

§ 7 Aufstellung und Montage

1. Aufstellungs- oder Montageleistungen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich im Angebot vereinbart wurden.

2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der vereinbarte Liefer- bzw. Aufstellungsort zum Liefertermin zugänglich und für das vereinbarte Möbel geeignet ist.

3. Insbesondere sind CURVEO vor Vertragsschluss außergewöhnliche Zugangssituationen wie enge Treppenhäuser, fehlende Aufzüge, außergewöhnlich kleine Türöffnungen oder sonstige Transporthindernisse mitzuteilen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind.

4. Soweit besondere technische Voraussetzungen für eine vereinbarte Montage erforderlich sind, hat der Kunde CURVEO auf ihm bekannte Besonderheiten hinzuweisen.

§ 8 Beschaffenheit, Naturmaterialien und handwerkliche Fertigung

1. Maßgeblich für die Beschaffenheit des Möbelstücks sind die individuell vereinbarten Eigenschaften und die gesetzlichen Anforderungen.

2. Massivholz ist ein Naturprodukt. Maserung, Farbton, Struktur, Astbild, Wuchsmerkmale und andere natürliche Eigenschaften können innerhalb derselben Holzart unterschiedlich ausfallen. Solche materialtypischen Unterschiede gehören zur natürlichen Beschaffenheit von Massivholz, soweit sie sich innerhalb des vereinbarten und bei der betreffenden Holzart üblicherweise zu erwartenden Rahmens bewegen und die vereinbarte Verwendung oder Qualität nicht beeinträchtigen.

3. Holz kann auf Veränderungen von Luftfeuchtigkeit und Raumtemperatur reagieren. Materialtypische geringfügige Veränderungen stellen keinen Sachmangel dar, soweit das Möbel hierdurch nicht von der vereinbarten oder gesetzlich geschuldeten Beschaffenheit abweicht.

4. Bei handwerklich gefertigten Bauteilen können geringfügige, material- oder fertigungsbedingte Unterschiede auftreten, soweit keine exakten Eigenschaften oder Toleranzen ausdrücklich vereinbart wurden und die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und geschuldete Qualität nicht beeinträchtigt werden.

5. Die Darstellung von Farben auf Bildschirmen kann technisch bedingt vom tatsächlichen Farbton abweichen. Ist ein bestimmter Farbton für die Vertragsentscheidung maßgeblich, ist die im Angebot festgelegte Farbbezeichnung, Beschichtungsnummer oder ausdrücklich vereinbarte Bemusterung maßgeblich.

6. Zwingende gesetzliche Anforderungen an die Beschaffenheit der Ware sowie ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften werden durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des aufgrund des jeweiligen Vertrags geschuldeten Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware Eigentum von CURVEO.

§ 10 Widerrufsrecht und individuell angefertigte Waren

1. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

2. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

3. Bei CURVEO kann dies insbesondere Möbel betreffen, deren Herstellung aufgrund individuell festgelegter Maße, Abmessungen, Farben, Oberflächen, Tischplatten, Holzarten, Formen, Polsterungen oder sonstiger kundenspezifischer Vorgaben erfolgt.

4. Ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Ausschlusses des Widerrufsrechts im konkreten Auftrag vorliegen, wird dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung mitgeteilt.

5. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars.

6. Gesetzliche Mängelrechte sowie gegebenenfalls bestehende gesetzliche Kündigungsrechte bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachen, insbesondere nach § 650 Abs. 1 in Verbindung mit § 648 BGB, werden durch den Ausschluss des Widerrufsrechts nicht berührt.

§ 11 Mängelrechte

1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Rechte bei Mängeln.

2. Insbesondere kann der Verbraucher bei Vorliegen eines Sachmangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

3. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verkürzt.

4. Schäden, die ausschließlich aufgrund unsachgemäßer Verwendung, unsachgemäßer Pflege, gewöhnlichen Verschleißes oder einer nach Gefahrübergang vorgenommenen unsachgemäßen Veränderung entstanden sind, stellen keinen von CURVEO zu vertretenden Sachmangel dar.

5. Der Kunde wird gebeten, bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden möglichst zu dokumentieren und CURVEO zeitnah mitzuteilen. Die Unterlassung einer solchen Meldung führt für Verbraucher nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.

§ 12 Haftung

1. CURVEO haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften:

  • ・bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • ・bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • ・nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • ・bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
  • ・im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet CURVEO auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

4. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers wegen eines Mangels der Ware werden durch diese Haftungsregelung nicht eingeschränkt.

§ 13 Verbraucherstreitbeilegung

CURVEO ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 14 Anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem er seinen gewöhnlichenAufenthalt hat.

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Individuelle Vereinbarungen zwischen CURVEO und dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Teil B: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäftskunden

Stand: September 2026

der

Kreutz & Mock Metallwaren- und Maschinenfabrik GmbH
Nantenbacher Str. 2+4
97788 Neuendorf am Main
Deutschland

– handelnd unter der Marke curveo –

Telefon: +49 9351 9729-0
E-Mail: info@curveo.de

Handelsregister: HRB 587, Registergericht Würzburg
USt-IdNr.: DE132091868

nachfolgend „CURVEO“ oder „Verkäufer“ genannt.

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Sie gelten für sämtliche Verträge über Herstellung, Verkauf und Lieferung von Möbeln sowie hiermit zusammenhängende Liefer-, Aufstellungs-, Beratungs- und Montageleistungen.

3. Diese Bedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Geschäfte, sofern der Kunde bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf ihre Geltung hingewiesen wurde.

4. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, CURVEO hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

5. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

1. Produktdarstellungen auf Webseiten, in Katalogen, Broschüren, Präsentationen oder sonstigen Medien sind grundsätzlich unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.

2. Nach Abstimmung der jeweiligen Konfiguration erstellt CURVEO ein individuelles Angebot.

3. Soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, ist CURVEO für 14 Tage ab Angebotsdatum an dieses Angebot gebunden.

4. Der Vertrag kommt durch rechtzeitige Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Eine Annahme mit Änderungen oder Ergänzungen gilt als neues Angebot des Kunden und bedarf der Bestätigung durch CURVEO.

5. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das angenommene Angebot sowie ausdrücklich darin einbezogene Zeichnungen, Spezifikationen, Materialangaben und sonstige Unterlagen.

6. Mündliche Nebenabreden sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden. Der gesetzliche Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Technische Angaben, Maße und kunden spezifische Fertigung

1. Angaben zu Maßen, Gewicht, Werkstoffen, Farbe, Oberflächen, Belastbarkeit und sonstigen Produkteigenschaften sind verbindlich, soweit sie im Angebot als vereinbarte Beschaffenheit festgelegt wurden.

2. Übermittelt der Kunde Maße, Zeichnungen, Dateien, Vorgaben oder sonstige technische Angaben, ist er für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Zweck verantwortlich, soweit CURVEO deren Prüfung oder Ermittlung nicht ausdrücklich als eigene Leistung übernommen hat.

3. Erkennbare Widersprüche oder offensichtlich unplausible Kundenvorgaben wird CURVEO im Rahmen des Zumutbaren anzeigen.

4. Änderungen nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von CURVEO. Hierdurch verursachte Mehrkosten sowie Änderungen von Lieferfristen werden gesondert vereinbart.

5. Soweit es sich um die Herstellung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache im Sinne des § 650 Abs. 1 BGB handelt, bleiben die hierauf anwendbaren gesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche gegenüber Geschäftskunden genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart wird.

2. Fracht-, Verpackungs-, Liefer-, Aufstellungs-, Montage-, Reise- und sonstige Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

3. Maßgeblich sind die im Angebot vereinbarten Zahlungsbedingungen.

4. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.

7. CURVEO ist bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenzumutbar ist.

§ 5 Lieferzeiten und Lieferverzug

1. Lieferfristen und Liefertermine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

2. Als „ca.“, „voraussichtlich“ oder vergleichbar gekennzeichnete Termine sind annähernde Lieferzeiten. Ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Termine sind verbindlich.

3. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn alle vom Kunden zu beschaffenden technischen Angaben, Freigaben, Maße, Materialentscheidungen und sonstigen erforderlichen Informationen vorliegen und vereinbarte fällige Vorauszahlungen geleistet wurden.

4. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist angemessen, soweit sie den Produktionsablauf beeinflussen.

5. CURVEO ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Kunden sinnvoll nutzbar ist und die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt bleibt.

6. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von CURVEO nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere erhebliche Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Verkehrs- oder Transportstörungen oder nicht von CURVEO zu vertretende Störungen wesentlicher Lieferketten, verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen, soweit sie die Leistungserbringung tatsächlich behindern.

7. Dauert ein solches Hindernis so lange an, dass einer Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, bleiben die gesetzlichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte unberührt.

§ 6 Versand, Lieferung und Gefahrübergang

1. Lieferort und Lieferumfang ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

2. Soweit Versand vereinbart ist, geht bei Unternehmern die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.

3. Dies gilt auch bei Teillieferungen sowie dann, wenn CURVEO weitere Leistungen wie Aufstellung oder Montage übernommen hat, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbartwurde.

4. Verzögert sich Versand oder Übergabe auf Wunsch des Kunden oder aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstands, kann CURVEO die hierdurch tatsächlich entstehenden angemessenen Lager-, Transport- und sonstigen Mehrkosten verlangen.

§ 7 Aufstellung und Montage

1. Aufstellung oder Montage sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Liefer- und Montageort zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich und für die vereinbarte Leistung geeignet ist.

3. Besondere Zugangssituationen, Gewichts- oder Größenbeschränkungen, Boden- oder Gebäudeeigenschaften sowie sonstige Umstände, die Lieferung oder Montage beeinflussen können, hat der Kunde CURVEO rechtzeitig mitzuteilen, soweit diese Umstände in seinem Verantwortungsbereich liegen und ihm bekannt oder erkennbar sind.

4. Mehraufwendungen aufgrund unzutreffender oder unterlassener Angaben des Kunden können diesem in angemessener Höhe berechnet werden, soweit er die Ursache zu vertreten hat.

§ 8 Material- und fertigungsbedingte Eigenschaften

1. Holz ist ein Naturprodukt. Unterschiede in Farbe, Maserung, Struktur, Astbild und Wuchsmerkmalen sowie materialtypische Reaktionen auf Luftfeuchtigkeit und Temperatur sind innerhalb des bei der jeweiligen Holzart üblichen und vertraglich vorausgesetzten Rahmenszulässig.

2. Geringfügige material-, handwerks- oder fertigungsbedingte Abweichungen sind zulässig, soweit sie die vereinbarte Verwendung, Funktion, Sicherheit und Qualität nicht wesentlich beeinträchtigen und keine ausdrücklich vereinbarte Spezifikation entgegensteht.

3. Technisch bedingte Farbabweichungen zwischen Bildschirmdarstellungen und tatsächlichen Oberflächen bleiben unberücksichtigt, soweit ein bestimmter Farbton nicht ausdrücklich anhand einer Farbbezeichnung, Beschichtungsnummer oder Bemusterung vereinbart wurde.

4. Eine Garantie für bestimmte Eigenschaften wird nur übernommen, wenn CURVEO eine Erklärung ausdrücklich als Garantie bezeichnet.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. CURVEO behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und CURVEO unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter zu informieren.

3. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt CURVEO bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bis zur Höhe der gesicherten Forderungen ab. CURVEO nimmt diese Abtretung an.

4. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.

5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, wird CURVEO auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahlfreigeben.

§ 10 Untersuchung und Mängelanzeige

1. Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

2. Der Kunde hat in diesem Fall die Ware nach Ablieferung unverzüglich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen.

3. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

3. Für Geschäftskunden, auf die § 377 HGB nicht anwendbar ist, gelten die gesetzlichenVorschriften.

§ 11 Mängelansprüche

1. Bei berechtigten Sachmängeln ist CURVEO zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, soweit dem Kunden die gewählte Art der Nacherfüllung zumutbar ist.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt bei neu hergestellten Sachen gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Ablieferung.

4. Die Verkürzung gemäß Absatz 3 gilt nicht:

  • ・bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
  • ・bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • ・bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • ・bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
  • ・soweit gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie
  • ・soweit gesetzliche Rückgriffsansprüche in der Lieferkette einer Einschränkung entgegenstehen.

5. Ansprüche bestehen nicht wegen Schäden, die nach Gefahrübergang ausschließlich durch gewöhnlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, falsche Pflege, unsachgemäße Montage durch den Kunden oder Dritte oder nicht von CURVEO freigegebeneÄnderungen verursacht wurden.

6. Hat der Kunde die Ware an einen anderen als den vertraglich vorgesehenen Bestimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Kosten der Nacherfüllung, trägt CURVEO solche Mehrkosten nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 12 Haftung

CURVEO haftet unbeschränkt:

1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
3. nach dem Produkthaftungsgesetz,
4. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie

5. im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

6. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

7. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

8. Im Übrigen ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlichzulässig.

9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von CURVEO.

§ 13 Kündigung und Auftragsänderung bei Sonderanfertigungen

1. Ein gesetzliches Kündigungsrecht des Kunden bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachen, insbesondere soweit § 650 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 648 BGB anwendbar ist, bleibt unberührt.

2. Im Falle einer solchen Kündigung bestimmen sich der Vergütungsanspruch von CURVEO, anzurechnende ersparte Aufwendungen und sonstige Rechtsfolgen nach den gesetzlichenVorschriften.

3. Ein darüber hinausgehendes freiwilliges Recht zur kostenlosen Stornierung individuell gefertigter Ware besteht nicht.

§ 14 Angebotsunterlagen und Schutzrechte

1. CURVEO behält sich sämtliche Eigentums-, Urheber-, Design- und sonstigen Schutzrechte an Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen von CURVEO erstellten Unterlagen vor.

2. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von CURVEO nicht zu einer vertragsfremden gewerblichen Herstellung oder Nachfertigung genutzt oder Dritten zu diesem Zweck überlassen werden.

3. Zwingende gesetzliche Nutzungsrechte und individuell vereinbarte Rechte bleiben unberührt.

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von CURVEO anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

2. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen und in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung von CURVEO stehen.

3. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

§ 16 Anwendbares Recht und UN-Kaufrecht

1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz vonCURVEO.

2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von CURVEO Gerichtsstand.

3. CURVEO bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

4. Gegenüber Unternehmern, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personengruppen gehören, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 18 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Individuelle Vereinbarungen zwischen CURVEO und dem Kunden haben Vorrang.